Designrecht

Der rechtliche Schutz von Designs ist genauso möglich wie der Schutz von (Kenn-) Zeichen als Marke oder von technischen Erfindungen als Patent. Auch das eingetragene Design – früher „Geschmacksmuster“ – ist ein gewerbliches Schutzrecht. Es schützt zwei- oder dreidimensionale ästhetische Formen, die einer gewerblichen Nutzung dienen, also z. B. die Form technischer Geräte, Verpackungen oder Möbel.

Im Designrecht berate ich Kreative, aber auch Unternehmen, die Designs gestalten bzw. nutzen. Ich unterstütze Sie bei der Anmeldung (Hinterlegung) eines Designs oder seiner Lizenzierung und gehe bei Bedarf gegen Dritte vor, die rechtswidrig Ihr eingetragenes Design nutzen.

Eingetragenes Design & Geschmacks­muster

Was heute in Deutschland „eingetragenes Design“ heißt, hieß bis vor Kurzem „Geschmacksmuster“. Die Umbenennung in Deutschland hat jedoch nichts am Schutzumfang dieses gewerblichen Schutzrechtes geändert. Auf internationaler Ebene wird der Begriff des Geschmacksmusters nach wie vor verwendet, z. B. beim „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ (GGM) als „eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ oder als „nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“.

Das eingetragene Design/Geschmacksmuster schützt auf nationaler oder internationaler Ebene bis zu 25 Jahre zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, das einem gewerblichen Zweck dient. Wie Marken und Patente dient ein im Designregister eingetragenes Design dazu, den wirtschaftlichen Wert – in diesem Fall einer kreativ-gestalterischen – Leistung zu schützen und verwertbar zu machen.

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Anmeldung Design & Geschmacks­muster

Die Eintragung eines Designs im Designregister ist in vielen Fällen sinnvoll und in der Regel nur mit relativ geringen amtsseitigen Gebühren verbunden. Die Anmeldung und Eintragung eines Designs in Deutschland oder als EU-weit gültiges Gemeinschaftsgeschmacksmuster nimmt im Vergleich zum Patent oder einer Marke – vor allem bei guter Vorbereitung der Anmeldung – nur relativ wenig Zeit in Anspruch und kann damit relativ kurzfristig betrieben werden, z. B. vor einer Messe etc.

Ein eingetragenes Design wie auch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wirkt stark für den Inhaber dieses Schutzrechts: Es wirkt absolut. Damit kann der Rechteinhaber Dritten die Nutzung eines Designs bzw. eines Erzeugnisses, das einen identischen Gesamteindruck vermittelt, in dem Gebiet untersagen, für den das Design angemeldet und eingetragen wurde. Die Eintragung des Designs ist also die Basis, um gegen Plagiate bzw. Produktpiraterie vorzugehen und mögliche Gewinne, die durch die Verletzung des Designrechts gezogen wurden, oder Lizenzschäden einzufordern – auch wenn der Rechtsverletzer nichts vom Schutz des Designs wusste.

Als Patentanwalt berate und vertrete ich Sie bei der Anmeldung Ihres Designs auf nationaler und internationaler Ebene vor den entsprechend zuständigen Stellen wie dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Dabei kläre ich über Formalitäten der Anmeldung des Designs auf, z. B. über die Notwendigkeit einer Erzeugnisangabe, und darüber wie eine Anmeldung des Designs erfolgen sollte, um maximalen Schutz zu bewirken. Denn eine korrekte Anmeldung des Designs im ersten Schritt führt zu einer erheblich verkürzten Eintragungsdauer von nur einigen Wochen.

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Leistungen

Als Patentanwalt berate ich Sie zu allen Fragen, die sich Ihnen im Designrecht stellen können, beispielsweise zu Fragen der Schutzfähigkeit eines Designs oder zu Fragen der Abgrenzung des Designrechts vom Urheberrecht und Markenrecht.

Natürlich unterstütze ich Sie im Anmeldeverfahren eines Designs als eingetragenes Design beim DPMA, als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO oder als Geschmacksmuster außerhalb der EU in Zusammenarbeit mit ausgewählten Fachkollegen. Ich vertrete Sie gegenüber den zuständigen Ämtern – sind Designs bereits angemeldet, nehme ich für Sie auch Änderungen im Designregister vor und vertrete Sie in Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG).

Zusätzlich berate und vertrete ich Sie im Designrecht, wenn es um Lizenzen geht. Ich prüfe bzw. verhandle für Sie sowohl Verträge zur Lizenzierung fremder Designs als auch Verträge zur Lizenzierung an Dritte, um z. B. Unternehmen die rechtlich einwandfreie Nutzung Ihres Designs zu ermöglichen.

Nicht zuletzt gehe ich gegen Rechtsverletzungen Dritter vor, die Ihre eingetragenen Designs betreffen – auch und gerade wenn es um Plagiate bzw. Produktpiraterie geht. Dies umfasst auch die außergerichtliche Vertretung (z. B. bei einer Abmahnung).

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