Arbeitnehmer­erfindungsrecht

Arbeitgeber können patent- bzw. gebrauchsmusterfähige Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge ihrer Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für sich bzw. ihr Unternehmen beanspruchen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz ist rechtliche Grundlage für den Umgang mit solchen Arbeitnehmererfindungen und für eine angemessene Vergütung des Arbeitnehmers für seine Erfindung im Arbeitsverhältnis.

Ich berate Unternehmer und Arbeitnehmer bei Fragen zum Thema Arbeitnehmererfindung, unterstütze mit Gutachten oder vertrete Sie vor der Schiedsstelle des DPMA, wenn es z. B. um die angemessene Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung geht.

Arbeitnehmer­erfindung

Viele Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge werden von Arbeitnehmern während der Arbeit gemacht. Entstehen Erfindungen tatsächlich während der Arbeitszeit im Betrieb, hat der Arbeitgeber spezielle Rechte daran: Er kann Arbeitnehmererfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge für sich in Anspruch nehmen und z. B. als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden und anschließend z. B. im Unternehmen nutzen bzw. Lizenzen an Dritte vergeben.

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) schafft dann einen Interessensausgleich für den Rechteübergang auf den Arbeitgeber, vor allem durch einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Erfindung auf Arbeitnehmerseite.

Sie haben Fragen zum Thema „Erfindung“ bzw. „technischer Verbesserungsvorschlag“? Kontaktieren Sie mich unter !

Gebundene Erfindung & freie Erfindung

Eine wesentliche Frage im Arbeitnehmererfindungsrecht ist die Frage nach der Art der Erfindung oder des technischen Verbesserungsvorschlages. Denn nicht jede Erfindung eines Arbeitnehmers ist eine gebundene Erfindung bzw. Diensterfindung, an denen die Rechte dem Arbeitgeber zustehen.

Laut Arbeitnehmererfindungsgesetz ist eine gebundene Erfindung eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung. Sie muss aus einer Tätigkeit entstanden sein, zu der der Arbeitnehmer verpflichtet ist oder die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruht. Nur dann hat der Arbeitgeber Rechte an der Erfindung oder an einem technischen Verbesserungsvorschlag eines Arbeitnehmers. Andernfalls stehen die Rechte dem Erfinder zu, auch wenn ihn auch bei freien Erfindungen eine Mitteilungspflicht und Anbietungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber treffen kann.

Sie haben Fragen zur Diensterfindung, zur freien Erfindung oder zur Mitteilungs- und Anbietungspflicht? Kontaktieren Sie mich unter !

Erfindungs­meldung & Rechte­übergang

Vor allem Arbeitnehmern erlegt das Arbeitnehmererfindungsgesetz eine Pflicht im Umgang mit Erfindungen bzw. technischen Verbesserungsvorschlägen im Arbeitsverhältnis auf: Wer im Arbeitsverhältnis eine Erfindung macht, muss dem Arbeitgeber gegenüber eine Erfindungsmeldung abgeben – laut Gesetzgeber unverzüglich, gesondert und in Textform. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann erhebliche rechtliche Folgen haben!

Sie haben Fragen zur Erfindungsmeldung, dem Formerfordernis und zum Rechteübergang? Kontaktieren Sie mich gerne per E-Mail unter !

Angemessene Vergütung – „Erfinder­vergütung“

Nimmt ein Arbeitgeber eine Erfindung für sich in Anspruch, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen geben dabei eine Orientierung, wie hoch ein solcher Anspruch sein kann.

Dennoch sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in vielen Fällen nicht einig über die „Angemessenheit“ der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung. Das führt nicht selten zu Streit, der oftmals nur mit anwaltlicher Unterstützung gelöst werden kann. Ist eine Einigung ohne die Einschaltung offizieller Stellen nicht möglich, ist beispielsweise eine Schlichtung vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) möglich, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen bzw. um im Anschluss nötigenfalls gerichtlich eine Lösung des Konfliktes zu finden.

Sie benötigen Unterstützung bei Verhandlungen über die angemessene Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung? Kontaktieren Sie mich unter !

Leistungen

Als Patentanwalt berate ich Sie in allen Fragen des Arbeitnehmererfindungsrechts, beginnend bei der Frage, ob es sich bei einer Neuerung um eine relevante Erfindung oder technische Verbesserung im Sinne des ArbnErfG handelt, ob die Erfindung eine gebundene Erfindung oder freie Erfindung ist oder eventuell überhaupt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Außerdem beantworte ich Ihre Fragen zu den Folgen, falls eine Erfindungsmeldung nicht gemacht wird oder es zu einem Verstoß gegen die Mitteilungs- und Anbietungspflicht nach dem ArbnErfG kommt.

Liegt tatsächlich eine Erfindung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz vor, unterstütze ich Sie beispielsweise anwaltlich bei den Verhandlungen über die angemessene Vergütung („Erfindervergütung“) und vertrete Sie nötigenfalls anwaltlich bei Streitigkeiten über eine Arbeitnehmererfindung vor der beim DPMA angesiedelten Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen.

Sie benötigen Unterstützung im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmererfindung? Kontaktieren Sie mich unter !